Aufgaben und Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

Der Verein führt den Namen:

Geflügelzuchtverein Detmold und Umgebung von 1894 e.V.

[nachfolgend GeflZV oder Verein genannt]

Er hat seinen Sitz in Detmold und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lemgo eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die

Erhaltung lebender Tierbestände und somit auch die Unterstützung der praktischen Züchter ist

primäres Anliegen des GeflZV.

Der Zweck des GeflZV ist die Pflege und Erhaltung des Rasse- und Ziergeflügels sowie die

Erhaltung alter und gefährdeter Nutztierrassen.

Der GeflZV fördert den Tier- und Artenschutz, die Bekämpfung von Tierseuchen, die Rasse- und

Ziergeflügelzucht im Sinne des Umweltschutzes, die Pflege und Erhaltung alter Nutztierrassen als

altes Kulturgut und als künftige Genreserve sowie die biologischen Vielfalt von Flora und Fauna.

Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Förderung artgerechter Tierhaltung sowie des Tierschutzes,

2. Maßnahmen zur Verhinderung von Tierseuchen [z.B. Newcastle-Krankheit]

3. monatliche Versammlungen, auf denen geflügelspezifische Themen behandelt werden,

4. Informationsveranstaltungen durch externe Referenten,

5. Durchführung von Veranstaltungen und Beteiligung an Ausstellungen, auf denen die

Anforderungen an die Geflügelhaltung sowie die Ziele der Rassegeflügelzucht der

Öffentlichkeit vermitteln werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der GeflZV verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts

‚steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.

Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Alle Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich. Anspruch auf Vergütung besteht nicht.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des GeflZV, jedoch können

verauslagte Kosten und Betriebskosten durch den Verein erstattet werden.

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§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer unbescholten ist und sich durch Unterschrift der

Beitrittserklärung den Satzungen des Vereins unterwirft.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, fördernden

Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

1. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben.

3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht am aktiven Vereinsgeschehen teil-

nehmen, aber den Verein in seinem Bemühen, die Vereinsziele zu erreichen,

unterstützen.

4. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben,

können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung

zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und

genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder erlangen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres Wahl- und Stimm-

fähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a. das Erreichen der Vereinsziele nach besten Kräften zu unterstützen

b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

  1. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  2.  

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet

der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand mit vierteljähriger

Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.

4. Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung

oder gegen die Interessen des Vereins sowie bei Nichtentrichtung des Jahresmit-

gliedsbeitrages bei einem Rückstand von zwei Jahren.

5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit

einfacher Stimmenmehrheit. Das Mitglied hat Anspruch auf Anhörung. Dazu gehören eine

schriftliche Nachricht mit Angabe der Vorwürfe und Ladung zur Vorstandssitzung, wobei

das erscheinende sowie das nichterscheinende Mitglied sich auf schriftliche Rechtfertigung

stützen darf. Ein Ausschließungsentscheid ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied

eingeschrieben zuzustellen. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungs-

entscheides kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Verlangt das Mitglied

eine Sonderversammlung, so ist diese innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Andern-

falls wird die Behandlung des Rechtsmittels auf die Tagesordnung der nächsten Mitglieder-

versammlung gesetzt. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch in Abwesenheit des

Mitgliedes mit einfacher Mehrheit und stellt diesen Beschluss schriftlich zu. Bis zum Zugang

dieser Mitteilung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis,

unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rück

erstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

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§ 7 Beiträge

Der GeflZV erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe in der Beitragsordnung festgesetzt ist.

§ 8 Organe des GeflZV

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

a. Der Vorstand des GeflZV besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Kassierer,

dem stellvertretenden Schriftführer, dem Gerätewart, dem Jugendobmann [der -frau]

und dem Beisitzer.

b. Der GeflZV wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam von zwei Vorstands-

mitgliedern im Sinne des § 26 BGB vertreten, von denen mindestens eine Person der

Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist.

Es können für bestimmte Aufgabenbereiche Einzelvollmachten erteilt werden.

c. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren

gewählt.

Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl

des Vorstandes ist zulässig

d. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung

des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse.

e. Über die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder kann eine Geschäftsordnung

erlassen werden. Hierzu ist nicht die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

f. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 300,00 € belasten

und für Dienstverträge benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversamm-

lung. Das Gleiche gilt für Immobilienverträge, die den Wert von 300,00 € als Jahresbetrag

überschreiten.

Diese Regelung ändert nichts an der Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen.

g. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter

der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand

fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

h. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regelmäßigen Wahlzeit aus, wird für

die verbleibende Wahlzeit eine Ergänzungswahl durchgeführt.

i. Der Vorstand tritt mindestens zweimal während des Geschäftsjahres zusammen; auf

Verlangen von zwei Mitgliedern ist eine Zusammenkunft innerhalb von vierzehn Tagen

einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Kalenderviertel-

jahr, vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter

Einhaltung einer Mindestfrist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tages-ordnung

einzuberufen.

Die Tagesordnung ist zuvor vom Vorstand festzulegen.

Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegen, wählt die

Vorstandsmitglieder und entlastet sie und setzt den Jahresbeitrag fest.

Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder zu einer außerordentlichen Versammlung einzuladen,

wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein

Viertel aller Vereinsmitglieder einen Grund des Verlangens angeben.

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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem durch die Mitglieder-

versammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder

anwesend sind.

Sind weniger Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine

zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig,

wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tages-

ordnung beschließen. Ausgenommen hiervon sind Anträge zur Änderung des Vereinszweckes

und der Auflösung des Vereins.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der

Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen

bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes und

zur Auflösung des GeflZV eine Mehrheit von 8/10 der abgegebenen Stimmen in Bezug auf die

anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung

muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem der anwesenden Mitglieder

beantragt wird.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis in

einer Niederschrift festzuhalten, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter, dem Schriftführer

und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Sonderausschüsse

Sonderausschüsse mit abgegrenzten Aufgaben können bei Bedarf durch die Organe des Vereins

gebildet werden. Sie bestehen bis zur Erledigung der übertragenen Aufgabe oder bis zum Ende

des Geschäftsjahres.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der Vereinsmitglieder zwei

Rechnungsprüfer, die vor der nächsten Mitgliederversammlung die Rechnungsprüfung

vornehmen und darüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten

haben.

Die Wahl erfolgt in der Form, dass jährlich ein Rechnungsprüfer neu gewählt wird. Die

Wahlperiode der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre.

§ 10 Niederschriften

Alle Beschlüsse in Versammlungen des Vorstandes und der Mitglieder sind niederzu-

schreiben. Ändert ein Beschluss die Satzung oder löst er den Verein auf, so haben alle

anwesenden Vorstandsmitglieder und zwei von der Versammlung gewählte, nicht dem

Vorstand angehörende Mitglieder die Niederschrift zu unterschreiben.

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§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des GeflZV erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei vier Fünftel

der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Außerdem muss die Hälfte der

Mitglieder anwesend sein. Dieses Erfordernis fällt bei einer Wiederholungsversammlung weg.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Zwei von

ihnen vertreten den Verein während der Liquidation.

Bei Auflösung oder Aufhebung des GeflZV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das

Vermögen an den Kreisverband der Lippischen Rassegeflügelzüchter, der es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Sonstiges

Sonstige Belange des GeflZV werden in der Satzung des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V.

geregelt.

Die vorstehende Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 30. August 2016 beschlossen.

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